FG Münster - Urteil vom 24.10.2019
3 K 3184/17 Erb
Fundstellen:
DStRE 2020, 289
ZEV 2020, 126
ZEV 2020, 286

FG Münster - Urteil vom 24.10.2019 (3 K 3184/17 Erb) - DRsp Nr. 2019/18080

FG Münster, Urteil vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 3 K 3184/17 Erb

DRsp Nr. 2019/18080

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Steuerbegünstigung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) für die vom Erblasser bis zu seinem Tod selbst bewohnte Doppelhaushälfte.

Der Kläger beerbte seinen am 10.10.2013 verstorbenen Vater als Alleinerbe. Der Vater hatte bis zu seinem Tod die Doppelhaushälfte I-Straße 6 in Gladbeck alleine bewohnt. Der Kläger bewohnt mit seiner Familie seit 1981 die direkt angrenzende Doppelhaushälfte I-Straße 8.

Nach dem Tod des Erblassers verband der Kläger die Doppelhaushälften I-Straße 6 und 8 baulich und auch katastermäßig zu einer Einheit. Nach Abschluss der umfangreichen, teilweise in Eigenleistung erbrachten Sanierungs- und Renovierungsarbeiten nutzt er die so verbundenen Doppelhaushälften seit August 2016 als eine Wohnung.