FG Münster - Urteil vom 25.06.2014
7 K 2079/13 E

FG Münster - Urteil vom 25.06.2014 (7 K 2079/13 E) - DRsp Nr. 2020/8818

FG Münster, Urteil vom 25.06.2014 - Aktenzeichen 7 K 2079/13 E

DRsp Nr. 2020/8818

Tenor

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28.02.2013 und der Einspruchsentscheidung vom 03.06.2013 wird der Beklagte verpflichtet, über den Erlassantrag der Kläger vom 20.02.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob Nachzahlungszinsen gem. § 233a Abgabenordnung (AO) aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt werden. Der Kläger ist von Beruf Bankkaufmann und hatte sich gemeinsam mit seiner Ehefrau als Mitunternehmer an der "E.GmbH & Co. KG" (Fondsgesellschaft) beteiligt.