FG Münster - Urteil vom 25.06.2024
14 K 1085/23 E

FG Münster - Urteil vom 25.06.2024 (14 K 1085/23 E) - DRsp Nr. 2024/9821

FG Münster, Urteil vom 25.06.2024 - Aktenzeichen 14 K 1085/23 E

DRsp Nr. 2024/9821

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Adoption zweier Kinder als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

Die Kläger wurden im Streitjahr 2021 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten jeweils Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Die Kläger waren ungewollt kinderlos. Die [...] 1979 geborene Klägerin leidet an Endometriose. Die Zeugungsfähigkeit des 1971 [...]geborenen Klägers ist eingeschränkt. Mehrere in der Zeit vom xx.xx.2014 bis xx.xx.2014, vom xx.xx.2014 bis xx.xx.2014, vom xx.xx.2015 bis xx.xx.2015, am xx.xx.2015, vom xx.xx.2015 bis xx.xx.2015 und am xx.xx.2016 durchgeführte medizinische Kinderwunschbehandlungen (durchgeführte Therapie: In-vitro-Fertilisation, Embryotransfer und Embryotransfer nach Kryokonservierung) blieben erfolglos.

Im Jahr 2022 adoptierten die Kläger zwei in X. (= im Ausland) geborene Mädchen (D. F., geboren am xx.xx.2018, und E. F., geboren am xx.xx.2019).