FG Münster - Urteil vom 25.07.2019
10 K 902/15 K
Fundstellen:
DStZ 2019, 774

FG Münster - Urteil vom 25.07.2019 (10 K 902/15 K) - DRsp Nr. 2019/15967

FG Münster, Urteil vom 25.07.2019 - Aktenzeichen 10 K 902/15 K

DRsp Nr. 2019/15967

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom 20.11.2014 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 27.02.2015 wird dahin geändert, dass eine Rückstellung i.H.v. ... € gewinnmindernd zu berücksichtigen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der Körperschaftsteuer 2007 wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3 % und der Beklagte zu 97%.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Streitig ist zur Körperschaftsteuer 2007, ob eine Rückstellung für Werkzeugkosten/Nachbetreuungsleistungen steuerlich zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin ist Herstellerin von technischen ...teilen. Diese produziert sie als Zulieferbetrieb für die ... industrie. Des Weiteren ist die Klägerin im Werkzeugbau tätig. Im Kundenauftrag erstellt sie Werkzeuge für die spätere Produktion von ... teilen im Rahmen ihrer Verpflichtungen als Zulieferbetrieb. Sie stellt die Werkzeuge her, ändert sie und hält sie instand.