FG Münster - Urteil vom 25.09.2008
5 K 3417/04 U

FG Münster - Urteil vom 25.09.2008 (5 K 3417/04 U) - DRsp Nr. 2020/8533

FG Münster, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 5 K 3417/04 U

DRsp Nr. 2020/8533

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist zum einen, ob Zahlungen für eine Bauwesenversicherung, deren Versicherungsnehmer der jeweilige Bauherr und Auftraggeber ist, bei der Klägerin als Auftragnehmerin zu einer Minderung ihres vereinbarten Entgelts führen und zum anderen, ob die Klägerin durch Begeben von Rechnungen, in denen sie über von ihr nicht ausgeführte Leistungen abgerechnet hat, eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat und die ausgewiesene Steuer nach § 14 Abs. 3 S. 2 UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung schuldet.

Die Klägerin betreibt eine Bauunternehmung. Komplementärin der Klägerin ist die N Beteiligungs GmbH, einziger Kommanditist ist HN.

Die USt-Erklärungen für die Streitjahre gab sie jeweils im Folgejahr ab. Der Beklagte stimmte den Erklärungen zu bzw. setzte die USt zunächst erklärungsgemäß fest.