Die Einkommensteuerbescheide für 2013 vom 20.2.2015 und für 2014 vom 22.10.2015, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.9.2016, werden nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung.
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