FG Münster - Urteil vom 26.10.2016
7 K 3345/13 E

FG Münster - Urteil vom 26.10.2016 (7 K 3345/13 E) - DRsp Nr. 2018/11108

FG Münster, Urteil vom 26.10.2016 - Aktenzeichen 7 K 3345/13 E

DRsp Nr. 2018/11108

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1979 bis 1981 zu Gunsten des Klägers geändert werden können und ob geleistete Steuerbeträge zurückzuzahlen sind.

Der Kläger wurde in den Streitjahren 1979 bis 1981 zusammen mit seiner im Jahr 1992 verstorbenen Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Beide Eheleute erzielten selbstständige Einkünfte aus einer gemeinsam betriebenen Arztpraxis. Der Kläger war darüber hinaus als stiller Gesellschafter an der L II Gesellschaft mbH und Co. KG (im Folgenden: L II) sowie an der L V Gesellschaft mbH und Co. KG (im Folgenden: L V) beteiligt. Beide Gesellschaften hatten ihren Sitz in A-Stadt.

Im Rahmen ihrer jeweils im Folgejahr abgegebenen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machten die Eheleute gewerbliche Verluste des Klägers aus den Beteiligungen an der L II und L V geltend, die der Beklagte aufgrund entsprechender Mitteilungen des zuständigen Finanzamts für Körperschaften IV B zunächst in folgender Höhe anerkannte:

1979 1980 1981
L II 15.758 DM 4.190 DM 1.387 DM
L V 85.200 DM 148.873 DM 14.096 DM
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