FG Münster - Urteil vom 28.01.2016
9 K 2420/14 G
Fundstellen:
EFG 2017, 1686

FG Münster - Urteil vom 28.01.2016 (9 K 2420/14 G) - DRsp Nr. 2017/14857

FG Münster, Urteil vom 28.01.2016 - Aktenzeichen 9 K 2420/14 G

DRsp Nr. 2017/14857

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 4 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) aufgrund einer teleologischen Reduktion dieser Norm dann zu unterbleiben hat, wenn die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) eine Kapitalgesellschaft ist.

Die im Jahr 2003 gegründete Klägerin betreibt in der Rechtsform einer KGaA mbH nach ihrer Satzung die Herstellung und den Vertrieb von X-Erzeugnissen .... Tatsächlich ist die Klägerin ... für die Unternehmen des A-Konzerns tätig, der ein auf dem Gebiet der X-Herstellung ... tätiges Familienunternehmen ist. Die Klägerin stellt den Konzerngesellschaften verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung und verwaltet den überwiegenden Teil des Grundvermögens des Konzerns. Ihr Geschäftsjahr läuft vom ... bis zum ... des Folgejahres.