FG Münster - Urteil vom 28.02.2018
9 K 2117/16 E
Fundstellen:
DStRE 2019, 275
EFG 2018, 1265

FG Münster - Urteil vom 28.02.2018 (9 K 2117/16 E) - DRsp Nr. 2018/7719

FG Münster, Urteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 9 K 2117/16 E

DRsp Nr. 2018/7719

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die an einer ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligten Kläger aufgrund einer von dieser veranlassten Zuteilung von Aktien eines dritten Unternehmens, verbunden mit einer zusätzlichen Zahlung, steuerpflichtige Einkünfte i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes 2009 (EStG 2009) erzielt haben.

Die Kläger sind im Streitzeitraum 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute.

Seit mindestens 31.12.2008 hielten die Kläger in ihrem Depot bei der Y-Bank 709.933 Stück Aktien der Fa. Vodafone Group PLC (Vodafone), einer Aktiengesellschaft nach dem Recht Großbritanniens. Nach dem Jahresdepotauszug zum 31.12.2008 verfügten die Kläger zu diesem Zeitpunkt über 709.933 Stück à 1,32 € (= 937.111,56 €). Nach dem Jahresdepotauszug zum 31.12.2013 hatte sich die Stückzahl nicht verändert; deren Wert war zu diesem Zeitpunkt bis auf 2,82 €/Stück gestiegen (insgesamt 2.002.011,06 €).