FG Münster - Urteil vom 28.02.2018
9 K 3343/13 E
Fundstellen:
EFG 2018, 1336

FG Münster - Urteil vom 28.02.2018 (9 K 3343/13 E) - DRsp Nr. 2018/7720

FG Münster, Urteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 9 K 3343/13 E

DRsp Nr. 2018/7720

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 24.05.2017 betreffend die Masseverbindlichkeiten nach §§ 53, 55 InsO wird dergestalt geändert, dass die Einkommensteuer auf 2.611,86 EUR herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Klageverfahrens tragen der Kläger zu 90 % und der Beklagte zu 10 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Streitig ist, wie die Einkommensteuerschuld des Insolvenzschuldners Herrn B auf die insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche (Insolvenzforderung, Forderung gegen die Insolvenzmasse oder Forderung gegen das insolvenzfreie Vermögen) zu verteilen ist.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des beigeladenen Herrn B (nachfolgend: "der Insolvenzschuldner"). Die Insolvenzeröffnung erfolgte durch Beschluss des Amtsgerichts C vom ....05.2007 (Az. ... IN .../06). Das Insolvenzverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Insolvenzschuldner ist mit Frau D verheiratet und lebt mit dieser zusammen.

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