FG Münster - Urteil vom 28.02.2019
3 K 2547/18

FG Münster - Urteil vom 28.02.2019 (3 K 2547/18) - DRsp Nr. 2019/6644

FG Münster, Urteil vom 28.02.2019 - Aktenzeichen 3 K 2547/18

DRsp Nr. 2019/6644

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 15.03.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.07.2018 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Tatbestand

Streitig ist, ob Zinsen aus Forderungen gegenüber einer GmbH & Co. KG dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, wenn die verheirateten Forderungsinhaber ihre Beteiligungen an der GmbH & Co. KG sowie ihre Geschäftsanteile an der Komplementärgesellschaft auf eine von ihnen errichtete Familienstiftung übertragen haben.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2016 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.