FG Münster - Urteil vom 28.09.2017
5 K 1117/16 U
Fundstellen:
DStRE 2018, 1372
EFG 2017, 1834

FG Münster - Urteil vom 28.09.2017 (5 K 1117/16 U) - DRsp Nr. 2017/15778

FG Münster, Urteil vom 28.09.2017 - Aktenzeichen 5 K 1117/16 U

DRsp Nr. 2017/15778

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid des Beklagten für 2006 vom 24.7.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.3.2016 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Zahlung im Zusammenhang mit der Schließung eines Bahnübergangs Schadensersatz oder umsatzsteuerliches Entgelt darstellt und ob im Falle der Annahme eines steuerbaren Umsatzes dieser im Streitjahr zu erfassen ist und unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) fällt und hilfsweise, ob pauschaliert zu berechnende Vorsteuern zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist Landwirt. Er hat seinen Betrieb mit Wirkung zum 30.6.2009 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn übertragen. Im Streitjahr 2006 unterlag er mit seinen land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG.