Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 14.10.2013 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 04.09.2014 werden mit der Maßgabe geändert, dass Einkünfte in Höhe von 55.313,87 EUR ermäßigt besteuert und die laufenden Einkünfte aus § 19 EStG (Entschädigungszahlungen) um 5.500 EUR reduziert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Streitig ist die Besteuerung von unfallbedingten Zahlungen des Landwirtschaftlichen Versicherungsvereins ... a. G. (LVM) an den Kläger.
Der Kläger ist schwerbehindert (Grad der Behinderung 80 %) und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihm sind u.a. im Streitjahr Entschädigungszahlungen für entgangene und entgehende Einnahmen zugeflossen. Diesen Zahlungen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
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