Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides.
Der Kläger war seit der Gründung der A GmbH (im Folgenden GmbH) im November 2002 bis zum 23.04.2012 deren alleiniger Geschäftsführer und an dieser zu 90 % beteiligt. Die übrigen 10 % der Gesellschaftsanteile hielt sein Enkelsohn, Herr A 2.
Der faktische Geschäftsführer war – dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – Herr A 3, der Sohn des Klägers, der formal als Prokurist der GmbH im Streitzeitraum angestellt war.
Mit Abtreten des Klägers von seiner Tätigkeit als Geschäftsführer am 00.00.2012 hat Herr A 2 die Geschäftsführung der GmbH übernommen.
Über das Vermögen der GmbH ist im Jahr 2013 auf Antrag des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Az. 00IN 00/13 beim Amtsgericht – Insolvenzgericht – ).
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