Streitig ist, ob der Betriebsprüfungsbericht des FA ausgewertet werden darf, ob die Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH in einer doppelstöckigen GmbH & Co KG Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten ist, ob dem Kl. gezahlte Beratungshonorare und die damit verbundenen Ausgaben im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung der Gesellschaft zu erfassen sind.
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