FG Münster - Urteil vom 31.08.2000
14 K 3305/98 G, U, F

FG Münster - Urteil vom 31.08.2000 (14 K 3305/98 G, U, F) - DRsp Nr. 2019/5999

FG Münster, Urteil vom 31.08.2000 - Aktenzeichen 14 K 3305/98 G, U, F

DRsp Nr. 2019/5999

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Tatbestand:

Strittig ist für die Jahre 1992 bis 1994, wie hoch Umsatz und Gewinn einer Eisdiele waren.

Die Beigeladenen - A**** C************* und ihre Kinder K******** C************* (K********) und bis zum 31.12.1993 auch M***** C************* (M****) - betrieben in ********** in Form einer GbR - der Klägerin (Klin.) - eine Eisdiele, deren Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt wurde. Am 24.06.1996 begann bei dem Unternehmen, das zu dieser Zeit von K********* allein geführt wurde, eine Betriebsprüfung (Bp.).

Die Prüferin fand ein Kassenbuch vor, in dem in der ersten Spalte Einnahmen, in der zweiten Spalte Ausgaben, in der dritten Spalte Bestände eingetragen wurden. Die vierte Spalte enthielt die Bezeichnung "Gegen-Kto", in der Kontenbezeichnungen eingetragen werden, im wesentlichen die Nr. 8300, einem Konto, auf dem die begünstigten Umsätze gesammelt wurden. Die nächste Spalte wird als "Rechn-Nr." bezeichnet, hier sind die begünstigten Umsätze und Beträge eingetragen. In der Spalte "Beleg-Datum" sind die einzelnen Tage des Monats vermerkt. Die Spalte "Text" enthielt auf Höhe der begünstigten Umsätze das Wort "bar", im übrigen Bezeichnungen für Ausgaben und Entnahmen.