FG Münster - Urteil vom 31.10.2018
7 K 1015/18 Kg

FG Münster - Urteil vom 31.10.2018 (7 K 1015/18 Kg) - DRsp Nr. 2018/18306

FG Münster, Urteil vom 31.10.2018 - Aktenzeichen 7 K 1015/18 Kg

DRsp Nr. 2018/18306

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, gegenüber der Klägerin unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 7.2.2018 und der Einspruchsentscheidung vom 27.2.2018 Kindergeld für ihren Sohn K M für den Zeitraum Juli bis Dezember 2017 festzusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die verspätete Anzeige der Fortsetzung einer mehraktigen Berufsausbildung zur Versagung des Kindergeldanspruchs für vor der Anzeige abgelaufene Berücksichtigungszeiträume führt.

Die Klägerin ist Mutter des am 00.00.19xx geborenen Sohnes K . Nach Beendigung der Gesamtschule im Juni 2012 nahm dieser ein duales Studium im Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik auf. Dabei absolvierte er die betriebliche Studienzeit bei der X-IT in N und die theoretischen Abschnitte bei der Hochschule Y in O. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag zwischen der X AG und dem Sohn der Klägerin vom 19.4.2012 (Bl. 15-27 der Kindergeldakte) Bezug genommen.