FG Münster - Urteil vom 31.10.2018
7 K 2396/16 AO
Fundstellen:
EFG 2019, 59

FG Münster - Urteil vom 31.10.2018 (7 K 2396/16 AO) - DRsp Nr. 2018/18442

FG Münster, Urteil vom 31.10.2018 - Aktenzeichen 7 K 2396/16 AO

DRsp Nr. 2018/18442

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Arrestanordnung gegenüber der X-GmbH rechtswidrig gewesen ist.

Auf Ersuchen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung A-Stadt ordnete der Beklagte am 23.06.2016 den dinglichen Arrest in das Vermögen der X-GmbH an. Die Arrestanordnung erfolgte aufgrund § 324 der Abgabenordnung (AO) und zur Sicherung von Umsatzsteuerschulden i. H. v. insgesamt 4.929.187 €. Diese Summe setzte sich wie folgt zusammen:

Den Arrestanspruch begründete der Beklagte im Wesentlichen mit Ermittlungsergebnissen, nach denen dem Land Nordrhein-Westfalen mit hinreichender Sicherheit demnächst ein Steueranspruch in dieser Höhe zustehen würde. Die Arrestschuldnerin habe umsatzsteuerpflichtige Umsätze bisher zu Unrecht als umsatzsteuerfrei behandelt. Darüber hinaus begründete er den Arrestgrund zuvorderst damit, dass die bisher ermittelten Umstände das Bestreben der handelnden Personen erkennen ließen, die tatsächlichen Erlös- und Umsatzverhältnisse gegenüber den Steuerbehörden zu verschleiern.

Zeitgleich mit der persönlichen Zustellung der Arrestanordnung übergab der Beklagte der X-GmbH geänderte Umsatzsteuerbescheide für die o. g. Zeiträume und über die o. g. Beträge. Die Umsatzsteuerabschlusszahlungen waren sofort fällig.