FG Niedersachsen - Beschluss vom 19.01.2001
11 Ko 22/00
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1;

FG Niedersachsen - Beschluss vom 19.01.2001 (11 Ko 22/00) - DRsp Nr. 2001/7234

FG Niedersachsen, Beschluss vom 19.01.2001 - Aktenzeichen 11 Ko 22/00

DRsp Nr. 2001/7234

1. Im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung ist der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG für die Kostenfestsetzung maßgebliche Streitwert nach der vermutlichen einkommensteuerlichen Auswirkung zu schätzen. 2. Dabei sind grundsätzlich 25 v. H. des streitigen Gewinns anzusetzen. 3. Nach den im Feststellungsverfahren erkennbaren einkommensteuerlichen Auswirkungen kann auch ein anderer, der progressiven Besteuerung Rechnung tragender Prozentsatz in Betracht kommen. Dabei dürfen aber die konkreten steuerlichen Folgen, die sich für die Betroffenen ergeben, nicht ziffernmäßig berechnet werden. Denn es soll vermieden werden, dass das Gericht nur zur Bestimmung des Streitwerts die an die streitige Feststellung anknüpfenden Steuern ermittelt.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Dem Erinnerungsführer und Beklagten (dem Finanzamt - FA -) sind in dem Hauptsacheverfahren wegen einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung für 1992 die Verfahrenskosten auferlegt worden, nachdem er die zwischen den Beteiligten zunächst streitige, von der Klägerin und Erinnerungsgegnerin (Eg.) begehrte Gewinnminderung für 1992 um ... DM anerkannt hatte und die Beteiligten den Rechtsstreit daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten.