FG Niedersachsen - Beschluß vom 27.07.1999
VI 824/97 V
Normen:
AO § 14 ; KStG § 8 Abs. 6 ;
Fundstellen:
EFG 1999, 1162

FG Niedersachsen - Beschluß vom 27.07.1999 (VI 824/97 V) - DRsp Nr. 1999/11264

FG Niedersachsen, Beschluß vom 27.07.1999 - Aktenzeichen VI 824/97 V

DRsp Nr. 1999/11264

1. Stellt eine Gemeinde dem örtlichen Schützenverein einmal im Jahr zur Ausrichtung eines Festes das historische Rathaus nebst Festwiese unentgeltlich zur Verfügung und vergibt der Verein das Bewirtschaftungsrecht an einen beruflichen Festwirt unter Vorbehalt von Mitspracherechten bei Art und Weise der Bewirtschaftung, so handelt es sich insoweit um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.v. § 14 AO. 2. Da sich der Schützenverein bei Durchführung der Bewirtschaftung ein umfangreiches Mitspracherecht vorbehalten hat besteht seine Leistung an den Festwirt nicht nur in der bloßen Überlassung einer Grundstücksfläche oder eines Bewirtschaftungsrechtes sondern in der Organisation einer Veranstaltung und in der Zulassung zur Teilnahme daran. Damit worden Einnahmen nicht nur durch schlichte Nutzung eigenen Vermögens erzielt. 3. Unterhält der Verein daneben eine Sterbegeldkasse und muß nach den Statuten des Vereins jedes Mitglied zugleich Mitglied der Sterbekasse sein, so handelt es sich dabei ebenfalls um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, weil es sich bei den dafür gezahlten Beiträgen nicht um Mitgliedsbeiträge i.S.v. § 8 Abs. 6 KStG sondern um Entgelte für Leistungen handelt.

Normenkette:

AO § 14 ; KStG § 8 Abs. 6 ;

Gründe: