FG Niedersachsen - Urteil vom 02.03.1999
VII (III) 101/97
Normen:
GrEStG § 1 Abs 1 Nr. 1, § 2 Abs 2 Nr. 2 ;

FG Niedersachsen - Urteil vom 02.03.1999 (VII (III) 101/97) - DRsp Nr. 1999/11270

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.03.1999 - Aktenzeichen VII (III) 101/97

DRsp Nr. 1999/11270

"Sale- and Lease-back-Geschäfte" über Gebäude auf fremden Boden begründen nach § 1 Abs 1 Nr. 1 GrEStG iVm § 2 Abs 2 Nr. 2 GrEStG die Grunerwerbsteuerpflicht.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs 1 Nr. 1, § 2 Abs 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob ein Kaufvertrag über zwei Lagerhallen auf fremdem Grund und Boden grunderwerbsteuerpflichtig ist.

Die Firma M AG hat im Jahre 1991 den Bauantrag für zwei Leichtbauhallen in H gestellt. Noch im Jahre 1991 wurde die Baugenehmigung erteilt. Die Firma P GmbH E (in Zukunft Herstellerin) errichtete auf dem Grundstück der Firma M AG zwei Leichtbauhallen entsprechend der erteilten Baugenehmigung. Die Hallen wurden auf Betoneinzelfundamenten, die mit Frostschürzen verbunden waren, errichtet.

Mit Vertrag vom 1. Juli 1992 verkaufte die Herstellerin die beiden Hallen an die Kl zum Preise von DM. Gleichzeitig schlossen die Kl und die Herstellerin einen Leasingvertrag über die beiden Hallen. Die Herstellerin, die zugleich Leasingnehmerin war, vermietete dann die Hallen an die Firma M AG.

Das beklagte Finanzamt hat den Verkauf der Lagerhallen an die KI als grunderwerbsteuerpflichtig behandelt und sich zur Begründung auf die Vorschriften des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG berufen.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage.