FG Niedersachsen - Urteil vom 02.03.1999
VII (III) 79/96
Normen:
GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 1999, 1152

FG Niedersachsen - Urteil vom 02.03.1999 (VII (III) 79/96) - DRsp Nr. 1999/11269

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.03.1999 - Aktenzeichen VII (III) 79/96

DRsp Nr. 1999/11269

1. Der Erwerb eines Wochenendhauses, das auf einem gepachteten (fremden) Grundstück steht, ist grunderwerbsteuerpflichtig. 2. Gebäude auf fremden Grund und Boden stehen Grundstücken gleich. 3. Der Erwerb wirtschaftlicher Verwertungsbefugnis über ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden löst daher Grunderwerbsteuer aus.

Normenkette:

GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Grunderwerbsteuer für den Erwerb eines Wochenendhauses, das auf einem gepachteten (fremden) Grundstück steht.

Der Kl kaufte vom Verkäufer mit schriftlichem Vertrag vom 17. November 1993 ein "Wochenendhaus... mit allem Inventar wie besichtigt" (Anschrift: 18-20 in E) für 30.000 DM. Das Gebäude wird beim Finanzamt (FA) als Gebäude auf fremdem Grund und Boden geführt (Einheitswertakte, Aktenzeichen In dem Einheitswertbescheid vom 22. Februar 1994 wurde das Gebäude dem Kl zugerechnet.