Tatbetand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft. Streitjahre sind die Veranlagungszeiträume 1990 und 1991.
Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb in Form einer Schweinemast. Seine Betriebsfläche betrug im Wirtschaftsjahr 1990/91 28 ha und ab dem Wirtschaftsjahr 1991/92 23,8 ha. Im Wirtschaftsjahr 1990/91 verkaufte der Kläger 235 Mastschweine und im Wirtschaftsjahr 1991/92 210 Mastschweine, die er jeweils als schwere Ferkel eingekauft hatte. Die Anzahl der verkauften Mastschweine ermittelte der Kläger anhand der beim ihm vorhandenen Mastplätze.
Mit Bescheid vom 23.11.1984 war der Kläger vom Beklagten (Finanzamt -FA-) aufgefordert worden, seinen Gewinn vom 01.07.1985 an nach § 4 Abs. 1 EStG (Bestandsvergleich) oder § 4 Abs. 3 EStG (Einnahme-Überschussrechnung) zu ermitteln.
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