FG Niedersachsen - Urteil vom 02.06.1999
XII (IV) 787/93
Normen:
AO § 162 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 905

FG Niedersachsen - Urteil vom 02.06.1999 (XII (IV) 787/93) - DRsp Nr. 2000/3812

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.06.1999 - Aktenzeichen XII (IV) 787/93

DRsp Nr. 2000/3812

Die Schätzung nach Richtsätzen ist buchführungspflichtigen Landwirten, die keine Bücher führen, idR. die beste Methode, den Gewinn aus LuF zu schätzen. Die Richtsätze der Oberfinanzdirektion Hannover in der ESt-Kartei LuF ( betr. Mastschweine ) können zumindest für die Wirtschaftsjahre 1990/91 und 1991/92 nur eingeschränkt berücksichtigt werden, weil die Anzahl der verkauften Mastschweine unbeachtet bleibt.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1;

Tatbetand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft. Streitjahre sind die Veranlagungszeiträume 1990 und 1991.

Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb in Form einer Schweinemast. Seine Betriebsfläche betrug im Wirtschaftsjahr 1990/91 28 ha und ab dem Wirtschaftsjahr 1991/92 23,8 ha. Im Wirtschaftsjahr 1990/91 verkaufte der Kläger 235 Mastschweine und im Wirtschaftsjahr 1991/92 210 Mastschweine, die er jeweils als schwere Ferkel eingekauft hatte. Die Anzahl der verkauften Mastschweine ermittelte der Kläger anhand der beim ihm vorhandenen Mastplätze.

Mit Bescheid vom 23.11.1984 war der Kläger vom Beklagten (Finanzamt -FA-) aufgefordert worden, seinen Gewinn vom 01.07.1985 an nach § 4 Abs. 1 EStG (Bestandsvergleich) oder § 4 Abs. 3 EStG (Einnahme-Überschussrechnung) zu ermitteln.