FG Niedersachsen - Urteil vom 06.07.2017
6 K 150/16
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; § 8b Abs. 2 S. 1 KStG 2002; § 8b Abs. 3 KStG 2002; InvStG § 8 Abs. 1 S. 1; InvStG § 8 Abs. 3 S. 1; InvStG § 5 Abs. 2; § 8b Abs. 2 S. 2 KStG 2002; KStG VZ 2008;

FG Niedersachsen - Urteil vom 06.07.2017 (6 K 150/16) - DRsp Nr. 2019/3189

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.07.2017 - Aktenzeichen 6 K 150/16

DRsp Nr. 2019/3189

Bei der Veräußerung von Fonds-Anteilen ist die Höhe des steuerfreien Veräußerungsgewinns i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 InvStG unter Berücksichtigung des sog. Transparenzprinzips zu ermitteln. Bei der Ermittlung des positiven Aktiengewinns i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 InvStG sind Verluste und Gewinne des Fonds aus Options- und Termingeschäften, die der Fonds im Zusammenhang mit den jeweiligen Aktiengeschäften abgeschlossen hat, mit einzubeziehen, wenn die Options- und Termingeschäfte nach der Anlageplanung und nach der tatsächlichen Abwicklung der jeweiligen Geschäfte nur der Gegenfinanzierung der Veräußerungsgewinne aus den Aktiengeschäften gedient haben.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; § 8b Abs. 2 S. 1 KStG 2002; § 8b Abs. 3 KStG 2002; InvStG § 8 Abs. 1 S. 1; InvStG § 8 Abs. 3 S. 1; InvStG § 5 Abs. 2; § 8b Abs. 2 S. 2 KStG 2002; KStG VZ 2008;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im zweiten Rechtsgang streitig, in welcher Höhe die Klägerin aus dem Verkauf von Fondsanteilen einen steuerfreien Veräußerungsgewinn erzielt hat.

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), betreibt ein weltweit tätiges Ingenieurbüro. Ihr Spezialgebiet ist der .... Sie ermittelt ihren Gewinn durch Bestandsvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG).