FG Niedersachsen - Urteil vom 06.09.2018
1 K 10041/15
Normen:
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG 2009; § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG 2009; § 5a Abs. 1 EStG 2009; § 5a Abs. 5 EStG 2009; EStG VZ 2012;
Fundstellen:
EFG 2019, 87

FG Niedersachsen - Urteil vom 06.09.2018 (1 K 10041/15) - DRsp Nr. 2019/3114

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.09.2018 - Aktenzeichen 1 K 10041/15

DRsp Nr. 2019/3114

Fällt die Forderung eines Kommanditisten aus einem Gesellschafterdarlehen oder einer typisch stillen Beteiligung wegen Vermögenslosigkeit der KG aus, so ist der entstehende Verlust im Rahmen der Tonnagebesteuerung mit dem pauschal nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelten Gewinn abgegolten.

Normenkette:

§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG 2009; § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG 2009; § 5a Abs. 1 EStG 2009; § 5a Abs. 5 EStG 2009; EStG VZ 2012;

Tatbestand

Die Kläger begehren den Abzug eines Verlustes aus einer stillen Gesellschaft als Sonderbetriebsausgaben.

Die Kläger waren im Streitjahr an der "X GmbH & Co. KG" (künftig: KG) als Kommanditisten beteiligt.

Persönlich haftende Gesellschafterin der KG war die Y GmbH. Diese wurde vertreten durch den Kläger zu 1.

Gegenstand des Handelsgewerbes der KG war seit dem Gesellschaftsvertrag vom ...1997 (künftig KGV) der Erwerb und der Betrieb der Schiffe MS "T", der MS "U" sowie der MS "V". Nach § 3 KGV sollten die Mittel zur Anschaffung der drei Schiffe aus Schiffshypothekendarlehen, Kommanditkapital sowie stillen Beteiligungen generiert werden. Der Kläger zu 1. beteiligte sich mit einem Kommanditkapital von ... DM (... €) und A (dessen Gesamtrechtsnachfolgerin die Klägerin zu 2. ist) mit einer Kommanditeinlage in Höhe von ... DM (... €).