FG Niedersachsen - Urteil vom 06.09.2018
1 K 68/17
Normen:
BewG § 183 Abs. 1; BewG § 198;
Fundstellen:
BB 2019, 598
DStRE 2019, 487
EFG 2019, 503
ZEV 2019, 178
ZEV 2019, 259

FG Niedersachsen - Urteil vom 06.09.2018 (1 K 68/17) - DRsp Nr. 2019/3190

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.09.2018 - Aktenzeichen 1 K 68/17

DRsp Nr. 2019/3190

1. Eine Überprüfung der von den Gutachterausschüssen nach § 183 Abs. 1 Satz 2 BewG mitgeteilten Vergleichspreise durch das Gericht ist darauf beschränkt, ob dem Gutachterausschuss offensichtliche Unrichtigkeiten unterlaufen sind.2. Zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts im Sinne des § 198 BewG ist ein Sachverständigengutachten nicht stets vorrangig gegenüber einer stichtagsnahen Veräußerung zu berücksichtigen.

Normenkette:

BewG § 183 Abs. 1; BewG § 198;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Grundbesitzwert auf 220.000 € herabzusetzen ist.

Die Klägerin erbte ... das mit einem freistehenden Einfamilienhaus bebaute Objekt .... Der Erblasser bewohnte das ... Haus bis zu seinem Tod. Mit notariellem Vertrag ... veräußerte die Klägerin das Objekt für einen Kaufpreis in Höhe von 460.000 €.

Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt ... forderte den Beklagten auf, einen Grundbesitzwert ... für dieses Grundstück festzustellen.

Der ... Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts hatte die Klägerin ein Gutachten über den Verkehrswert des Grundstücks ... beigefügt. Die Gutachterin ... hatte darin einen Verkehrswert in Höhe von 220.000 € ermittelt. Wegen des konkreten Inhalts wird auf das Gutachten Bezug genommen.