FG Niedersachsen - Urteil vom 08.07.1998
IX 504/93
Fundstellen:
EFG 1998, 1516

FG Niedersachsen - Urteil vom 08.07.1998 (IX 504/93) - DRsp Nr. 1999/5925

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.07.1998 - Aktenzeichen IX 504/93

DRsp Nr. 1999/5925

»Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung mit ausschließlicher Ehegatten-Beteiligung.«

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Einkünfte aus der Vermietung eines Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind.

Die Kläger sind Eheleute und Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der der Kläger in den Streitjahren zu 40 v.H., die Klägerin zu 60 v.H. beteiligt ist (Gesellschaftsvertrag vom 6. März 1990) Zugleich sind die Kläger Gesellschafter der L. P.-GmbH (GmbH) An dieser Gesellschaft ist der Kläger zu 60 v.H., die Klägerin zu 10 v.H. beteiligt. Geschäftsführerin der GbR ist die Klägerin. Die Geschäfte der GmbH leitet der Kläger. Die Stimmrechte in den beiden Gesellschaften entsprechen dem Beteiligungsverhältnis. Die Klägerin betreibt zudem eine Handelsvertretung und steht mit dieser in Geschäftsbeziehungen zu der GmbH.

Die GbR hat der GmbH ein im März 1990 erworbenes Grundstück verpachtet, auf dem diese ihr Unternehmen (Vertrieb von Karten und Papieren) betreibt (Vertrag vom 28. März 1990) . Das verpachtete, mit einer Halle bebaute Grundstück ist wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH.