FG Niedersachsen - Urteil vom 09.05.2000
6 K 310/97
Normen:
AO (1977) § 80 Abs. 5 ; EGV Art. 59 Abs. 1 ; EGV Art. 60 Abs. 3 ; StBerG § 32 Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2001, 541

FG Niedersachsen - Urteil vom 09.05.2000 (6 K 310/97) - DRsp Nr. 2001/7225

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.05.2000 - Aktenzeichen 6 K 310/97

DRsp Nr. 2001/7225

1. Ein in den Niederlanden zugelassener "Belasting Adviseur", der keine Prüfung nach dem StBerG als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung in Deutschland abgelegt hat, kann nach § 80 Abs. 5 AO 1977 als Bevollmächtigter wegen unbefugt geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen i.S.v. § 1 Abs. 1 StBerG zurückgewiesen werden. 2. Die Registrierung als "Belasting Adviseur" begründet keinen Anspruch auf Zulassung als Steuerberatungsgesellschaft in Deutschland. 3. Sofern eine steuerberatende Tätigkeit mit grenzüberschreitendem Bezug nicht nachgewiesen ist, ergibt sich auch aus Gemeinschaftsrecht (Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 59 Abs. 1, 60 Abs. 3 EGV) keine Befugnis zur Hilfeleistung auf dem Gebiet der nach deutschem Recht geregelten Steuern.

Normenkette:

AO (1977) § 80 Abs. 5 ; EGV Art. 59 Abs. 1 ; EGV Art. 60 Abs. 3 ; StBerG § 32 Abs. 3 Satz 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin gem. § 80 Abs. 5 AO zurückgewiesen werden durfte.