Die Klägerin betrieb Spielhallen. In den Spielhallen waren Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt. Die Umsätze aus diesen Spielgeräten ermittelte sie unter Anwendung des von dem Beklagten vorgegebenen Vervielfältigers und erklärte die Umsätze entsprechend in ihren Umsatzsteuererklärungen 1987 vom 6. März 1989, 1988 vom 22. Januar 1990 und 1989 vom 29. Oktober 1990.
Mit Schreiben vom 10. Juli 1992 legte die Klägerin gegen die Umsatzsteuerbescheide 1987 bis 1990 Einspruch ein und beantragte, die Entscheidung über die Einsprüche bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung über die Bemessungsgrundlage der Umsätze aus Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten zurückzustellen. Mit Bescheiden vom 26. August 1992 hob der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) für 1987 bis 1989 auf. Mit Schreiben vom 17. November 1994 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass ihre Einsprüche als Anträge auf Änderung gemäß § 164 Abs. 2 AO anzusehen seien. Der Beklagte verwarf die Einsprüche mit Bescheid vom 28. Februar 1995 als unzulässig, da sie verspätet eingelegt worden seien.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|