FG Niedersachsen - Urteil vom 13.06.2017
8 K 167/16
Normen:
AO § 227; § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2002 vom 31.12.2004; AO § 5; ZPO § 850c; EStG VZ 2012;

FG Niedersachsen - Urteil vom 13.06.2017 (8 K 167/16) - DRsp Nr. 2019/3056

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.06.2017 - Aktenzeichen 8 K 167/16

DRsp Nr. 2019/3056

Es kann geboten sein, einem Steuerpflichtigen die Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge aus einer Kapitallebensversicherung nach § 227 AO zu erlassen, wenn dies zur Sicherung der Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen im Alter erforderlich ist.

Normenkette:

AO § 227; § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2002 vom 31.12.2004; AO § 5; ZPO § 850c; EStG VZ 2012;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Erlass der Einkommensteuer 2012.

1. Die 195x geborene Klägerin ist Koreanerin. 197x heiratete sie einen Deutschen und zog nach Deutschland, wo sie seither lebt. Die Ehe wurde geschieden. Die Klägerin erlernte einen Ausbildungsberuf und trat 197x erstmals eine Arbeitsstelle in der Bundesrepublik Deutschland an. Nach damaliger Rechtslage war es für Koreaner nicht möglich, in das deutsche Rentenversicherungssystem einzuzahlen.