FG Niedersachsen - Urteil vom 14.09.2017
6 K 243/14
Normen:
§ 8 Abs. 1 Nr. 1a GewStG 2002 vom 14.08.2008; GewStG VZ 2010;

FG Niedersachsen - Urteil vom 14.09.2017 (6 K 243/14) - DRsp Nr. 2019/3057

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.09.2017 - Aktenzeichen 6 K 243/14

DRsp Nr. 2019/3057

Im Rahmen eines sog. Cash-Pooling-Systems sind bei der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden Zinsaufwendungen und Zinserträge nicht zu saldieren.

Normenkette:

§ 8 Abs. 1 Nr. 1a GewStG 2002 vom 14.08.2008; GewStG VZ 2010;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden gem. § 8 Satz 1 Nr. 1a GewStG (i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 - BGBl. I, 1912) Zinserträge und Zinsaufwendungen innerhalb eines "Cash-Pooling-Systems" zu saldieren sind.

Die Klägerin ist als Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung Teil der .. Unternehmensgruppe, deren Mutterkonzern die ...AG mit Sitz in Österreich ist. Die Anteile an der Klägerin werden zu 100 % von der Muttergesellschaft gehalten. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Erbringung von Dienstleistungen an andere Unternehmen der ... Gruppe.