FG Niedersachsen - Urteil vom 16.01.2001
8 K 894/98
Normen:
HGB § 255 Abs. 1 ;

FG Niedersachsen - Urteil vom 16.01.2001 (8 K 894/98) - DRsp Nr. 2001/7235

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.01.2001 - Aktenzeichen 8 K 894/98

DRsp Nr. 2001/7235

1. Haben Kommanditisten ihre Kommanditeinlage in vollem Umfang aus ihrem Vermögen geleistet, so haben sie die Anschaffungskosten in vollem Umfang getragen. 2. Zahlungen der für den Vertrieb der Kommanditanteile zuständigen Gesellschaft an die Kommanditisten sind deshalb Sonderbetriebseinnahmen der Kommanditisten.

Normenkette:

HGB § 255 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Zahlungen der für den Vertrieb der Kommanditanteile zuständigen Gesellschaft an die Kommanditisten die Anschaffungskosten ihrer jeweiligen Kommanditanteile mindern oder als Sonderbetriebseinnahmen der Kommanditisten zu erfassen sind.

Die Klägerin (Klin.), deren Unternehmensgegenstand der Bau und Betrieb des Seeschiffes ist, wurde mit Gesellschaftsvertrag im Jahre 1995 gegründet. Das Gesellschaftskapital der Klin. beträgt ... DM. Die A.-Gesellschaft (A.) hält als Treuhänderin für eine Vielzahl von Treugebern einen Kommanditanteil von ... DM. An der Gesellschaft sind u.a. die Beigeladenen, die Treugeber S. mit einer Einlage von 100.000 DM, T. mit einer Einlage von 60.000 DM, U. mit einer Einlage von 10.000 DM, V. mit einer Einlage von 50.000 DM und W. mit einer Einlage von 100.000 DM beteiligt.