FG Niedersachsen - Urteil vom 17.05.2017
1 K 310/16
Normen:
§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG 2009; EStG VZ 2011;

FG Niedersachsen - Urteil vom 17.05.2017 (1 K 310/16) - DRsp Nr. 2019/2960

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen 1 K 310/16

DRsp Nr. 2019/2960

Die Aufwendungen für die Erneuerung einer irreparabel defekten Heizungsanlage sind als Versorgungsleistungen abzugsfähig, soweit sie auf die Wohnung der Altenteiler entfallen und sich der Übernehmer im Übergabevertrag klar und eindeutig zum Erhalt der Heizungsanlage verpflichtet hat.

Normenkette:

§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG 2009; EStG VZ 2011;

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Kosten für die Erneuerung einer Heizungsanlage als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zu Einkommensteuer veranlagt. Sie bezogen beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger bezog darüber hinaus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bekam der Kläger durch notariellen Vertrag im Jahr 1988 von seinem Vater übertragen. Dafür gewährte der Kläger seinen Eltern ein lebenslängliches Altenteil. Die Gewährung des Altenteils ist Bestandteil des Übergabevertrages und dort unter § 2 geregelt. Dazu gehört ein Wohnungsrecht an mehreren Räumen, die sich im Wohnhaus des Klägers befinden. Unter § 2 Punkt 2 des Übergabevertrages heißt es ferner: