FG Niedersachsen - Urteil vom 17.06.1999
XIV 162/97
Normen:
AO § 42 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

FG Niedersachsen - Urteil vom 17.06.1999 (XIV 162/97) - DRsp Nr. 2001/7227

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.06.1999 - Aktenzeichen XIV 162/97

DRsp Nr. 2001/7227

1. Zahlungen eines Stpfl. an seinen Sohn sind steuerlich nur dann als Arbeitslohn anzuerkennen, wenn hinsichtlich der Hauptvertragsverpflichtungen wie Umfang der vereinbarten Arbeitsleistung, Urlaubsregelung einschließlich Anzahl der Urlaubstage und detaillierte Regelung der Bezahlung klare und eindeutige Vereinbarungen wie zwischen fremden Dritten getroffen sind. 2. Fehlt es bereits daran, kann die Frage, ob die vom Sohn geleisteten Arbeiten als üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen zu beurteilen sind, dahingestellt bleiben. 3. Wird ein Mietzins, den ein Sohn an seinen Vater entrichtet, nur aus dem vom Vater gewährten Barunterhalt bestritten, ist ein unter derartigen Umständen geschlossener Mietvertrag als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S.v. § 42 AO zu beurteilen.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Illustrator. Er erklärte insoweit Einkünfte aus selbständiger Arbeit und ist vom Beklagten entsprechend veranlagt worden. Er bewohnt das in den Streitjahren als Einfamilienhaus bewertete Grundstück in J.... Das Gebäude wurde wie folgt genutzt:

Hauptwohnung 116,47 qm

Atelier 25,93 qm

Einliegerwohnung 28,19 qm

Gesamtnutzfläche 170,59 qm.