Die Beteiligten streiten um den Kindergeldanspruch des Klägers für seine Tochter M die im streitigen Zeitraum in der Türkei studierte.
Der Kläger und seine Ehefrau sind gebürtige Türken, die im Februar 1995 die deutsche Staatsangehörigkeit erwarben. Ihre am 26. Mai 1976 in H geborene Tochter M. besitzt seit dem 24. Februar 1995 ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit. Einige Tage zuvor, am 8. Februar 1995 wurde M. auf eigenen Antrag aus der türkischen Staatsbürgerschaft entlassen.
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