FG Niedersachsen - Urteil vom 20.04.1999
VI 621/96 Ki
Fundstellen:
EFG 1999, 985

FG Niedersachsen - Urteil vom 20.04.1999 (VI 621/96 Ki) - DRsp Nr. 1999/8965

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.04.1999 - Aktenzeichen VI 621/96 Ki

DRsp Nr. 1999/8965

Kindergeldanspruch eines türkischen Kindes, das die deutsche Staatsangehörigkeit erlangte, für Studienzeit im Ausland. 1. Der Kindergeldanspruch für ein türkisches Kind, das die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat, geht nicht allem deshalb verloren, weil das Kind mehrere Jahre im Ausland studiert. 2. Ein Wohnsitz iSd § 8 AO kann auch dann bestehen bleiben, wenn durch das Studium im Ausland eine längere räumliche Trennung von den Eltern bedingt ist. 3. Allein die längere Dauer eines Auslandaufenthaltes führt nicht zur Aufgabe des Wohnsitzes in der Bundesrepublik. Das gilt insbesondere dann, wenn durch die Entlassung aus der türkischen und Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft eine räumliche und kulturelle Neuausrichtung des Kindes zum Ausdruck kommt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Kindergeldanspruch des Klägers für seine Tochter M die im streitigen Zeitraum in der Türkei studierte.

Der Kläger und seine Ehefrau sind gebürtige Türken, die im Februar 1995 die deutsche Staatsangehörigkeit erwarben. Ihre am 26. Mai 1976 in H geborene Tochter M. besitzt seit dem 24. Februar 1995 ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit. Einige Tage zuvor, am 8. Februar 1995 wurde M. auf eigenen Antrag aus der türkischen Staatsbürgerschaft entlassen.