FG Niedersachsen - Urteil vom 20.09.2017
9 K 257/16
Normen:
§ 33 Abs. 1 EStG 2009; EStG VZ 2010;

FG Niedersachsen - Urteil vom 20.09.2017 (9 K 257/16) - DRsp Nr. 2019/3124

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.09.2017 - Aktenzeichen 9 K 257/16

DRsp Nr. 2019/3124

1. Im Falle der Heimunterbringung kann der Tatbestand des § 33 EStG (ausnahmsweise) erfüllt sein, wenn der dortige Aufenthalt ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist.2. Eine Unterscheidung zwischen "normalen" und altersbedingten Erkrankungen ist dabei nicht vorzunehmen. Auch häufig im Alter auftretende Krankheiten wie die Demenz können eine krankheitsbedingte Unterbringung rechtfertigen.3. Der Beurteilung als krankheitsbedingte Unterbringung steht nicht entgegen, dass eine ständige Pflegebedürftigkeit (noch) nicht gegeben ist.4. Die Aufwendungen der Unterbringung in einer Wohnanlage für betreutes Wohnen stehen auch mit der Krankheit (Demenz/dementielles Syndrom) und der zu ihrer Heilung oder Linderung notwendigen Behandlung in einem adäquaten Zusammenhang (Fortführung der BFH-Rechtsprechung: BFH-Urteil vom 13. Oktober 2010 VI R 38/09, BStBl II 2011, 1010; Abgrenzung zu Niedersächsisches FG, Urteil vom 15. Dezember 2015 12 K 206/14, EFG 2016, 647; rechtskräftig ).

Normenkette:

§ 33 Abs. 1 EStG 2009; EStG VZ 2010;

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Unterbringung in einem Wohnpark ("Betreutes Wohnen") als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG.