Streitig ist, ob die von einem Organträger vorgenommene gewinnabführungsbedingte Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der Organgesellschaft den Gewinn des Organkreises mindert.
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der I Gesellschaft mbH (Gemeinschuldnerin), die in H die Übernahme und Durchführung schlüsselfertiger Bauten und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte und Handlungen sowie die Unternehmensberatung in allen Bereichen, insbesondere auch Existenzgründungsberatungen, betrieb. Im Jahr 1989 erwarb sie 96 v.H. der Anteile an der K C -C Gesellschaft mbH (KCC), deren wesentliches Vermögen aus einem zur Veräußerung bestimmten Grundstück bestand. Die Anschaffungskosten (einschließlich von der Erwerberin getragener Nebenkosten) beliefen sich auf 2.886.245,40 DM. Am 30. November 1989 schloß die Gemeinschuldnerin mit Wirkung vom 01. Dezember 1989 einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit der KCC.
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