FG Niedersachsen - Urteil vom 21.04.1999
11449/98 Ki

FG Niedersachsen - Urteil vom 21.04.1999 (11449/98 Ki) - DRsp Nr. 1999/10519

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.1999 - Aktenzeichen 11449/98 Ki

DRsp Nr. 1999/10519

Die Familienkasse kann die Festsetzung von Kindergeld nach § 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO nach Ablauf eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres ändern, wenn mit Ablauf des Kalenderjahres feststeht, daß die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 S. 2 - 7 überschritten haben. Ist der der Gewährung des Kindergeldes zugrundeliegende Kindergeldbescheid nach Ablauf des Kalenderjahres jedoch schon einmal - aus welchen Gründen auch immer - geändert worden, kann er, um nunmehr für das abgelaufene Kalenderjahr auch noch die Folgerungen aus dem Überschreiten des Grenzbetrages zu ziehen, nur noch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 AO geändert werden, der Sachverhalt mithin erst nach Ergehen des letzten (Änderungs-)Bescheide bekanntgeworden ist.

Tatbestand:

Streitig ist die Rückforderung von Kindergeld wegen Überschreitens der Grenze für eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes.