FG Niedersachsen - Urteil vom 21.06.2017
14 K 316/16
Normen:
§ 41a Abs. 4 EStG 2009; EStG VZ 2013; EStG VZ 2014; EStG VZ 2015;

FG Niedersachsen - Urteil vom 21.06.2017 (14 K 316/16) - DRsp Nr. 2019/2964

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.06.2017 - Aktenzeichen 14 K 316/16

DRsp Nr. 2019/2964

Der Einsatz eines Schiffes zum Zwecke des Fischfangs erfolgt seinem Hauptzweck nach nicht, wie von § 41a Abs. 4 EStG vorausgesetzt, zur Beförderung von Gütern oder Personen. Die entsprechenden Lohnaufwendungen sind nicht nach § 41a Abs. 4 EStG begünstigt.

Normenkette:

§ 41a Abs. 4 EStG 2009; EStG VZ 2013; EStG VZ 2014; EStG VZ 2015;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen des § 41 a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegen.

Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Meeresfischerei in Form einer .... Sie nutzte hierfür das im Deutschen Seeschiffsregister eingetragene und unter deutscher Flagge fahrende Fischereifahrzeug X. Hauptfang- und Einsatzgebiet des Fischereifahrzeugs ist die Nordsee. Das Schiff wird zum Fischen im ... und vor der ... ...küste eingesetzt, insbesondere, um Seelachs zu fischen. Der gefangene Fisch wird hauptsächlich im ... Hafen ... angelandet.