FG Niedersachsen - Urteil vom 22.09.2017
12 K 61/17
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;

FG Niedersachsen - Urteil vom 22.09.2017 (12 K 61/17) - DRsp Nr. 2019/3128

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.09.2017 - Aktenzeichen 12 K 61/17

DRsp Nr. 2019/3128

Eine einjährige Berufstätigkeit im erlernten Ausbildungsberuf, die Voraussetzung für einen weiteren Ausbildungsabschnitt ist, stellt eine Zäsur dar, die den engen Zusammenhang einer mehraktigen Ausbildungsmaßnahme für Zwecke einer einheitlichen Erstausbildung entfallen lässt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Tatbestand

Streitig ist der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind.

Die Klägerin ist die Mutter des im Streitzeitraum volljährigen Kindes.

Das Kind absolvierte zunächst eine Ausbildung als Landwirt. Für die Dauer der Ausbildung gewährte die Beklagte der Klägerin Kindergeld.

Mit Bescheid aus Mai hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung ab dem Monat Juli gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass das Kind im Monat Juni seine Berufsausbildung beenden werde.

Im Nachgang hierzu beantragte die Klägerin Kindergeld ab dem Monat August und teilte mit, dass das Ausbildungsverhältnis am 31. Juli beendet worden sei. Das Kind absolviere nunmehr ein Praxisjahr. Ab August des Folgejahres werde das Kind die landwirtschaftliche Fachschule besuchen..