Streitig ist, in welcher Höhe den Klägern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wegen Eigennutzung und Vermietung einer Erdgeschoßwohnung eines Zweifamilienhauses in den Jahren 1986 bis 1988 zuzurechnen sind.
Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Neben anderen Einkünften erzielte der Kläger in den Streitjahren 1986 bis 1988 als Zahnarzt solche aus selbständiger Arbeit und hatte er zusammen mit seiner Ehefrau Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch die Nutzung des Zweifamilienhauses A in I.
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