Der Kläger (Kl.) war im Streitjahr alleiniger Gesellschafter der T GmbH in W (GmbH). Er hielt seine Beteiligung an der GmbH im Privatvermögen. Aufgrund eines Vertrags vom 10. März 1988 veräußerte er die Beteiligung für 5.000 DM an einen unbeschränkt Steuerpflichtigen. Die GmbH hatte in den Jahren zuvor Ausschüttungen in Höhe von rd. 24 Mio. DM vorgenommen, die aus EK 04 gespeist worden waren. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns berücksichtigte das beklagte Finanzamt (FA) diese Ausschüttungen in der Weise, daß es sie von den Anschaffungskosten der Beteiligung abzog, und zwar auch insoweit, als sie die Anschaffungskosten überstiegen (sog. negative Anschaffungskosten). Auf diese Weise ergab sich ein Veräußerungsgewinn von rd. 20 Mio. DM. Der Kl. erachtet diese Verminderung der Anschaffungskosten für unrechtmäßig. Nach seiner Auffassung ist ein Veräußerungsverlust von knapp 4 Mio. DM zu berücksichtigen. Darum streiten die Beteiligten.
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