Streitig ist, ob die negativen Einkünfte der beiden Klägerinnen in den Jahren 1997-2001 bei den gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen anzuerkennen sind, oder ob sogenannte Liebhabereibetriebe vorliegen. Daneben ergeben sich noch Streitpunkte bei der Verjährung 1997, der Frage, ob eine Betriebsaufspaltung vorliegt bzw. zum 1.1.1997 durch die Begründung einer stillen Gesellschaft eine Mitunternehmerschaft begründet wurde.
An der B GbR (Klägerin zu 1, B) bestanden in den Streitjahren folgende Beteiligungsverhältnisse:
R | 75 % | am Gesellschaftsvermögen (Beigeladener zu 1) |
ES | 24 % | am Gesellschaftsvermögen (Beigeladener zu 2) |
FS | 1% | am Gesellschaftsvermögen (Beigeladener zu 4). |
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