FG Niedersachsen - Urteil vom 24.01.2001
9 K 234/99
Normen:
EigenheimZulG § 2 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2001, 482

FG Niedersachsen - Urteil vom 24.01.2001 (9 K 234/99) - DRsp Nr. 2001/7232

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.01.2001 - Aktenzeichen 9 K 234/99

DRsp Nr. 2001/7232

1. Wohnungen in einem Sondernutzungsgebiet i.S.v. §§ 1 Abs. 2, 10 Nds. BauVO, die baurechtlich nicht dauernd bewohnt werden dürfen, sind nach dem EigenheimZulG ausdrücklich nicht begünstigt. 2. Nach dem EigenheimZulG hängt die Begünstigung einer Wohnung davon ab, ob nach der verbindlichen Entscheidung der zuständigen Behörde die Dauernutzung der Wohnung baurechtlich genehmigt worden ist. 3. Ist eine Wohnung in einem Sondernutzungsgebiet keine Ferien- oder Wochenendwohnung, so kann sie nach dem EigenheimZulG ein begünstigtes Objekt sein. 4. Hat die Baugenehmigungsbehörde die Errichtung und dauernde Nutzung eines derartigen Gebäudes als Einfamilienwohnhaus genehmigt, so ist die Nutzung der Wohnung bereits deshalb nicht materiell baurechtswidrig.

Normenkette:

EigenheimZulG § 2 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Kläger 1997 erworbene Eigentumswohnung ein begünstigtes Objekt im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes ist und ihm deshalb Eigenheimzulage zu gewähren ist.