FG Niedersachsen - Urteil vom 24.02.1999
111352/98

FG Niedersachsen - Urteil vom 24.02.1999 (111352/98) - DRsp Nr. 1999/10535

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.02.1999 - Aktenzeichen 111352/98

DRsp Nr. 1999/10535

Aufwendungen eines Sparkassen-Betriebswirts für ein erstmaliges Studium an der AKAD Akademikergesellschaft für Erwachsenen Fortbildung - Hochschule für Berufstätige - sind keine Werbungskosten sondern Berufsausbildungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob Aufwendungen für den Besuch der AKAD Akademikergesellschaft für Erwachsenen-Fortbildung - Hochschule für Berufstätige - als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist ausgebildeter Sparkassen-Betriebswirt und erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er wurde von seinem Arbeitgeber in Streitjahr als Teamleiter in der Firmenkreditabteilung eingesetzt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Aufwendungen für Seminar- und Prüfungsgebühren sowie Nebenkosten der AKAD Hochschule in Höhe von 6.080 DM sowie insoweit entstandene Fahrtkosten von 869,40 DM, insgesamt 6.949,40 DM, geltend. Das beklagte Finanzamt (FA) berücksichtigte diese Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 17. April 1998 nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Ausbildungskosten mit 1.800 DM. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies das FA durch Bescheid vom10. August 1998 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 17. April 1996 VI R 94/94, BStB1 II 1996, S. 450, als unbegründet zurück.