Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Pensionszusage für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist.
Die am 26. Februar 1991 durch notariellen Gesellschaftsvertrag gegründete Klägerin betreibt ein Unternehmen für Nutzfahrzeug
Reparaturen, Fahrzeugbau, Gebrauchtfahrzeughandel und -vermittlung sowie Handel mit Autozubehör. Das voll eingezahlte Stammkapital beträgt 50.000 DM. Alleiniger Gesellschafter und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreiter Geschäftsführer ist der am 28. Mai 1950 geborene Kraftfahrzeug meister J (J.) . Durch Anstellungsvertrag vom 1. April 1991 ist ihm ein monatliches Grundgehalt von 6.000 DM zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie 250 DM Direktversicherung zu gesagt worden (Bl. 10 Vertragsakte) . Das monatliche Grundgehalt wurde durch Vereinbarung vom 30. Juni 1992 auf 10.000 DM erhöht. Zudem erhält der Geschäftsführer nach der Änderung des Anstellungsvertrages am 2. Januar 1992 eine gewinnbezogene Tantieme in Höhe von 30 v.H. des Gewinns vor Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.
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