Die Beteiligten streiten über die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs von Aufwendungen für die kostenlose Verpflegung von Busfahrern durch den Kläger.
Der Kläger betreibt diverse Autobahnraststätten.
Busfahrer, die diese Raststätten mit einem mit potentiellen Kunden gefüllten Bus ansteuern, werden dort von dem Kläger kostenlos bewirtet. Die kostenlose Bewirtung können die Busfahrer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie die Raststätte privat ohne Bus aufsuchen. Letzteres wurde im Streitjahr allerdings nicht genutzt. Die Busfahrer erhielten von dem Kläger eine Kundenkarte, die ihnen als Anreiz dienen sollte, die Raststätten des Klägers anzufahren. Eine Verpflichtung hierzu bestand jedoch nicht.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|