FG Niedersachsen - Urteil vom 24.04.2017
2 K 11255/15
Normen:
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG 2002; § 4 Abs. 5 S. 2 EStG 2002;

FG Niedersachsen - Urteil vom 24.04.2017 (2 K 11255/15) - DRsp Nr. 2019/3063

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2017 - Aktenzeichen 2 K 11255/15

DRsp Nr. 2019/3063

1. Das "Abladen" von Businsassen in der Raststätte des Steuerpflichtigen stellt keine Gegenleistung des Busfahrers für seine Verpflegung dar.2. Die unentgeltliche Bewirtung des Busfahrers ist nicht Gegenstand der mit Gewinnabsicht ausgeübten Tätigkeit des Betreibers der Raststätte.

Normenkette:

§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG 2002; § 4 Abs. 5 S. 2 EStG 2002;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs von Aufwendungen für die kostenlose Verpflegung von Busfahrern durch den Kläger.

Der Kläger betreibt diverse Autobahnraststätten.

Busfahrer, die diese Raststätten mit einem mit potentiellen Kunden gefüllten Bus ansteuern, werden dort von dem Kläger kostenlos bewirtet. Die kostenlose Bewirtung können die Busfahrer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie die Raststätte privat ohne Bus aufsuchen. Letzteres wurde im Streitjahr allerdings nicht genutzt. Die Busfahrer erhielten von dem Kläger eine Kundenkarte, die ihnen als Anreiz dienen sollte, die Raststätten des Klägers anzufahren. Eine Verpflichtung hierzu bestand jedoch nicht.