Bei der Veranlagung der Kläger in den Jahren 1985 bis 1989 ist streitig, ob (überhaupt, da ggf. Liebhaberei) und wie Einkünfte aus einem Ferienhaus der Einkommensteuer zu unterwerfen sind.
Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Für 1985 erhielten sie Kinderfreibeträge für die ... (geb. ... 1960) und ... (geb. ... 1963) und den ... (geb. ... 1965).
Der Kläger (geb. ...) bezog als ... bei der ... in E ... Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die Klägerin (geb. ... ) solche aus einer Tätigkeit als Lehrerin. Neben weiteren gewerblichen Einkünften der Klägerin und eigenen Einkünften aus Kapitalvermögen erklärte der Kläger negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Wohnhauses in der ...straße ... in W.
Bei dem Wohnhaus handelt es sich um ein 1933 errichtetes ehemaliges Bauernhaus, das der Kläger am 1. April 1985 für einen Kaufpreis von 168.000 DM erworben hatte. Das 1,15 ha große Grundstück liegt in der Ortschaft F in einer einsamen Gegend.
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