Streitig ist, ob für zwei Fahrzeuge des Klägers die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gemäß §
Der Kläger ist ein mit Freistellungsbescheid vom 1. August 1995 als gemeinnützig i. S. d. §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) anerkannter eingetragener Verein. Nach § 2 der Satzung des Vereins vom 24. April 1993 (Blatt 7, 8 Kraftfahrzeugsteuerheftung des Beklagten) ist der Zweck des Vereins die Förderung des friedlichen Zusammenlebens der Menschen in preußen( ) und der Verständigung unter den Völkern.
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