FG Niedersachsen - Urteil vom 25.03.1999
XIV 23/97
Fundstellen:
EFG 1999, 924

FG Niedersachsen - Urteil vom 25.03.1999 (XIV 23/97) - DRsp Nr. 1999/10524

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.03.1999 - Aktenzeichen XIV 23/97

DRsp Nr. 1999/10524

1. Für Hilfsgütertransporte in ausländische Gebiete, in denen eine allgemeine wirtschaftliche Not und Krisensituation besteht ist die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gem. § 3 Nr. 5a KraftStG zu bewilligen. 2. Die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 5a KraftStG setzt keine Transportleistungen zur Linderung einer akuten humanitären Notlage voraus. Eine derartige Einschränkung ist weder dem Wortlaut der Vorschrift noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob für zwei Fahrzeuge des Klägers die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 5a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) gewährt werden kann.

Der Kläger ist ein mit Freistellungsbescheid vom 1. August 1995 als gemeinnützig i. S. d. §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) anerkannter eingetragener Verein. Nach § 2 der Satzung des Vereins vom 24. April 1993 (Blatt 7, 8 Kraftfahrzeugsteuerheftung des Beklagten) ist der Zweck des Vereins die Förderung des friedlichen Zusammenlebens der Menschen in preußen( ) und der Verständigung unter den Völkern.