Die Beteiligten streiten über die Frage, inwieweit die Klägerin zur Abführung der einbehaltenen Lohnsteuer verpflichtet war.
Die Klägerin, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, betrieb im Streitjahr zwei Spezialschiffe. Eines davon, die MS ... (im Folgenden: das Schiff) ist ein Frachtschiff für den Transport schwerer und großvolumiger Güter. Das Schiff ist in das Seeschiffsregister ... eingetragen und führt die deutsche Flagge. Im Streitjahr war das Schiff nur in den Monaten Mai und Juni an insgesamt fünf Tagen außerhalb deutscher Hoheitsgewässer tätig, indem es die Klägerin zwischen dem Offshore Windpark ... und dem Hafen von ... in den Niederlanden einsetzte. Der bezeichnete Windpark befindet sich in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone. Im Übrigen setzte die Klägerin das Schiff zwischen ... und ... [jeweils im Inland] ein.
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