FG Niedersachsen - Urteil vom 27.04.2017
14 K 15/17
Normen:
§ 41a Abs. 4 S. 1 EStG 2009; § 41a Abs. 4 S. 2 EStG 2009; § 38 Abs. 2 S. 2 EStG 2009; EStG VZ 2010;

FG Niedersachsen - Urteil vom 27.04.2017 (14 K 15/17) - DRsp Nr. 2019/3133

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 14 K 15/17

DRsp Nr. 2019/3133

1. Die Subvention des Arbeitgebers beim Betrieb von Handelsschiffen nach § 41a Abs. 4 EStG erfordert, dass das Schiff tatsächlich wie im Gesetz beschrieben international eingesetzt wird.2. Dabei kann jedenfalls nicht auf das Kalender- oder Wirtschaftsjahr abgestellt werden, da die Lohnsteuer bezogen auf den Lohnzahlungszeitraum ermittelt wird.

Normenkette:

§ 41a Abs. 4 S. 1 EStG 2009; § 41a Abs. 4 S. 2 EStG 2009; § 38 Abs. 2 S. 2 EStG 2009; EStG VZ 2010;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, inwieweit die Klägerin zur Abführung der einbehaltenen Lohnsteuer verpflichtet war.

Die Klägerin, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, betrieb im Streitjahr zwei Spezialschiffe. Eines davon, die MS ... (im Folgenden: das Schiff) ist ein Frachtschiff für den Transport schwerer und großvolumiger Güter. Das Schiff ist in das Seeschiffsregister ... eingetragen und führt die deutsche Flagge. Im Streitjahr war das Schiff nur in den Monaten Mai und Juni an insgesamt fünf Tagen außerhalb deutscher Hoheitsgewässer tätig, indem es die Klägerin zwischen dem Offshore Windpark ... und dem Hafen von ... in den Niederlanden einsetzte. Der bezeichnete Windpark befindet sich in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone. Im Übrigen setzte die Klägerin das Schiff zwischen ... und ... [jeweils im Inland] ein.